B. Schutz der Zivilbevölkerung

Lesezeichen - Servicetelefon

Deutsches Rotes Kreuz

Ortsverein Marxheim e.V.

Schulstr. 49
65719 Hofheim

Tel:  06192 30 30
Fax: 06192 20 01 7 88

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6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).
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